 Auf diese stolze Seitenzahl bringt es die Bundesrats-Drucksache 355/16, datiert vom 8. Juli 2016. Dahinter verbirgt sich das an diesem Tag vom Deutschen Bundestag angenommene „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien“. Bis Seite 83 geht es um das eigentliche EEG und seine mehr als 150 Paragraphen. Dann werden in dem Gesetz auch die Ausschreibungsverfahren geregelt, durch die ab Mai 2017 die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien ermittelt wird. Das ist eine ganze Menge Lesestoff für die Branche, und natürlich auch für die Anwälte, von denen sich aufgrund der zunehmenden Komplexität der Gesetzeslage schon einige auf Windenergierecht spezialisiert haben. Juristisch ungebildete Leute steigen da schon lange nicht mehr durch. Die Älteren erinnern sich vielleicht noch an die erste Fassung des EEG aus dem Jahr 2000. Für die zwölf Paragraphen reichten seinerzeit fünf Seiten. Und dieses kurz gehaltene Gesetz war ein spektakulärer Erfolg. Selbstverständlich ist bei einem Anteil der Erneuerbaren an der Stromversorgung von nunmehr einem Drittel die Materie komplizierter geworden – aber manches ließe sich vielleicht auch mit weniger Aufwand regeln. Aber was machen die Anwälte dann? |